Syngenta Bonusland

Prämienprogramm „Bonusland“ – Teilnahmebedingungen

Stand: 01.04.2022 

Das Prämienprogramm „Bonusland“ („Bonusland“) belohnt Ihre Treue als Kunde. Betreiber und Herausgeber von Bonusland ist die Syngenta Agro GmbH („Syngenta“). Syngenta behält sich vor, andere Gesellschaften der Syngenta-Gruppe, Basel, als Mitherausgeber von Bonusland einzusetzen. Syngenta kann zudem über Bonusland die Möglichkeit bieten, für Produkte oder Dienstleistungen von Partnerunternehmen Prämienpunkte zu sammeln.

Für Bonusland gelten die nachfolgenden Teilnahmebedingungen. Besondere Regelungen können sich ferner aus weiteren Programmunterlagen, insbesondere aus Inhalten der Bonusland-Internetseite (www.bonusland.de) sowie sonstigen Bonusland Kommunikationsmedien (z.B. Newsletter, Prämien-katalog, Kontoauszug) ergeben. Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Bonusland-Auskunft unter Syngenta Agro GmbH, Bonusland, Lindleystraße 8 D, 60314 Frankfurt, Telefon 06181/440 58 68.


1. Anwendungsbereich und Teilnahme

1.1 Bonusland gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, die in der auf der Bonusland-Internetseite abrufbaren Liste der teilnehmenden Produkte aufgeführt sind („teilnehmende Produkte“).

Syngenta behält sich vor, die Liste der teilnehmenden Produkte jederzeit zu ändern. Syngenta kündigt Streichungen von teilnehmenden Produkten mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten auf der Bonusland-Internetseite an. Fehler in der Liste kann Syngenta jederzeit auch ohne Vorankündigung korrigieren.

1.2 Teilnahmeberechtigt für Bonusland ist jede juristische oder volljährige natürliche Person, die

  • Inhaber eines oder mehrerer in Deutschland gelegener landwirtschaftlicher Betriebe ist,
  • entweder über eine gültige E-Mail-Adresse oder eine Post-Adresse und über eine Lieferadresse in Deutschland verfügt und
  • teilnehmende Produkte zum Zweck des eigenen Verbrauchs in ihrem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb erwirbt.

Großhändler und Wiederverkäufer teilnehmender Produkte sind nur als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs beim Kauf für Zwecke des eigenen Verbrauchs teilnahmeberechtigt, Lohnunternehmer darüber hinaus auch für Produkte, die sie auf einer Lohnfläche eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes verbrauchen, soweit sie hierüber Einverständnis mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielt haben.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme besteht nicht.


2. Teilnahmebeginn

2.1 Die Teilnahme an Bonusland beginnt auf Antrag mit der Eröffnung eines persönlichen Bonuslandkontos („Bonuslandkonto“). Mit der Eröffnung des Bonuslandkontos kommt der Vertrag zwischen dem Teilnehmer und Syngenta zustande. Einer besonderen Mitteilung an den Teilnehmer bedarf es zum Vertragsschluss nicht. Der Teilnehmer kann ein Bonuslandkonto eröffnen, indem er sich auf der Bonusland-Internetseite registriert und ein Bonuslandkonto anlegt.

2.2 Jeder Teilnehmer darf für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nur ein Bonuslandkonto anlegen. Syngenta behält sich vor, bei Anmeldung mehrerer Bonuslandkonten auf einen Teilnehmer bzw. einen landwirtschaftlichen Betrieb, diese Konten zu einem Konto zusammenzufassen.

2.3 Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn der Teilnehmer bei der Anmeldung die abgefragten Daten vollständig und wahrheitsgemäß angibt, insbesondere die Pflichtfelder des Antrags auf Eröffnung des Bonuslandkontos ausfüllt und sein Einverständnis mit der Geltung dieser Teilnahmebedingungen erklärt. Im Falle von nicht nur unerheblichen Falschangaben behält sich Syngenta vor, den Teilnehmer gemäß Ziffer 7.3 von der Teilnahme auszuschließen. Syngenta verarbeitet und nutzt die für die Durchführung von Bonusland erforderlichen personenbezogenen Daten. Im Übrigen gilt die gesonderte Einwilligungserklärung in die Datennutzung im Rahmen von Bonusland.

2.4 Der Teilnehmer wählt bei der Eröffnung des Bonuslandkontos einen Benutzernamen und ein Passwort zum Einwählen in das Bonuslandkonto. Die Nutzung des Bonuslandkontos (z.B. zur Eingabe von Bonuscodes, die Verwendung oder Einlösung von Prämienpunkten etc.) ist nur nach erfolgter Einwahl durch Eingabe des Benutzernamens und des gültigen Passwortes möglich.

2.5 Jeder Teilnehmer hat dafür zu sorgen, dass sein Passwort unbefugten Dritten nicht bekannt wird. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von den persönlichen Zugangsdaten erlangt hat, so hat der Teilnehmer Syngenta unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und ebenso unverzüglich sein Passwort zu ändern.

2.6 Der Text dieser Teilnahmebedingungen ist auf der Bonusland-Internetseite verfügbar. Ein Vertragsschluss ist ausschließlich in deutscher Sprache möglich.


3. Erlangung von Prämienpunkten

3.1 Der Teilnehmer kann Prämienpunkte dadurch erlangen, dass er den individuellen Bonuscode, der auf der Verpackung jedes teilnehmenden Produkts angebracht ist, auf der Bonusland Internetseite eingibt, per Bonusland Mobil App scannt, oder an die Bonusland-Auskunft einsendet. Im Falle einer Einsendung sind die Bonuscodes nebeneinander, mit dem Barcode nach oben aufzukleben. Nach Eingabe oder Einsendung eines Bonuscodes schreibt Syngenta die Prämienpunkte dem Bonuslandkonto des Teilnehmers gut.

3.2 Die Anzahl der zu erlangenden Prämienpunkte hängt von der Produktart und der Packungsgröße des erworbenen teilnehmenden Produkts ab. Syngenta legt die Anzahl der Prämienpunkte in der Liste der teilnehmenden Produkte fest, die der Teilnehmer jederzeit, insbesondere vor einem Kauf, abrufen kann. Maßgeblich für die Erlangung ist die Fassung der Liste in dem Zeitpunkt, zu dem der Teilnehmer den Bonuscode eingibt bzw. der Bonusland-Auskunft mitteilt

Syngenta behält sich Änderungen mit Wirkung für die Zukunft vor. Syngenta kündigt die Verringerung von Prämienpunkten mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten auf der Bonusland-Internetseite an. Fehler oder Unrichtigkeiten in der Angabe der Anzahl der Prämienpunkte begründen keinen Rechtsanspruch auf die Erlangung dieser Prämienpunkte. Syngenta kann diese Fehler jederzeit auch ohne Vorankündigung korrigieren.

3.3 Syngenta behält sich vor, zur Bewerbung einzelner Produkte („Aktionsprodukte“) für diese Produkte für einen bestimmten kurzen Zeitraum („Aktionszeitraum“) zusätzliche Prämienpunkte („Aktionspunkte“) zu vergeben. Syngenta gibt die Aktionsprodukte, die Aktionspunkte, den Aktionszeitraum und die Vergabevoraussetzungen auf der Bonusland-Internetseite oder den betroffenen Teilnehmern individuell bekannt. Aktionspunkte sind innerhalb des Aktionszeitraums einzugeben oder mitzuteilen, soweit nichts anderes auf der Bonusland-Internetseite angegeben ist. Mit dem Ende des Aktionszeitraums entfällt die Möglichkeit des Erwerbs der Aktionspunkte, auch wenn der Teilnehmer die Produkte innerhalb des Aktionszeitraums erworben hat. Syngenta behandelt erlangte Aktionspunkte vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.2 wie gewöhnliche Prämienpunkte.

3.4 Ein Bonuscode ist 12 Monate gültig, beginnend ab Kaufdatum des jeweiligen teilnehmenden Produkts. Der Teilnehmer darf nur Bonuscodes von einem Produkt eingeben, das er selbst (oder ein Dritter in seinem Namen) erworben hat und das für den nach Ziffer 1.2 zugelassenen Verbrauch bestimmt ist. Es ist unzulässig, Bonuscodes einzugeben, die von der Verpackung eines nicht selbst und für den zugelassenen Verbrauch erworbenen Produkts abgelöst, abgefallen oder abgeschrieben sind.

3.5 Im Fall eines begründeten Verdachts, dass ein Teilnehmer einen Bonuscode unter Verstoß gegen Ziffer 3.4 eingegeben hat, behält sich Syngenta vor, von diesem Teilnehmer und im Fall, dass ein anderer Teilnehmer einen gleichen Bonuscode bereits eingegeben hat, auch von diesem anderen Teilnehmer die Vorlage eines Kaufbelegs und der Chargennummer für das betreffende Produkt zu verlangen. Syngenta schreibt im Fall einer Doppeleingabe die Prämienpunkte nur demjenigen Teilnehmer gut, der den geforderten Kaufnachweis erbringt. Unbeschadet eines Ausschlusses gemäß Ziffer 7.3 kann Syngenta dem Teilnehmer, der einen Verstoß begangen hat, bereits gutgeschriebene Prämienpunkte aberkennen und sein Bonuslandkonto entsprechend herabsetzen sowie bereits erteilte Prämien oder Wertersatz in Geld zurückverlangen.

3.6 Der Teilnehmer kann Prämienpunkte ausschließlich für teilnehmende Produkte mit vorhandenem Bonuscode erwerben, nicht jedoch für teilnehmende Produkte, bei denen der Bonuscode zum Kaufzeitpunkt bereits abgelöst war, und für Produktpackungen, die vor Beginn des Prämienprogramms hergestellt wurden.

3.7 Hat der Teilnehmer für ein teilnehmendes Produkt Prämienpunkte erworben, möchte es aber an den Handel zurückgeben, so ist er vor der Rückgabe zur Rückbuchung der Prämienpunkte verpflichtet. Hierzu hat er sich an die Bonusland-Auskunft zu wenden. Unbeschadet eines Ausschlusses gemäß Ziffer 7.3 ist Syngenta berechtigt, bei Verstößen die Prämienpunkte selbst zurückzubuchen.

3.8 Der Teilnehmer kann den Stand seines Bonuslandkontos und eine Übersicht über die Kontobewegungen (Kontoauszug) jederzeit auf der Bonusland-Internetseite einsehen oder bei der Bonusland-Auskunft anfordern.

3.9 Das Guthaben an Prämienpunkten auf dem Bonuslandkonto und alle Ansprüche des Teilnehmers aus diesem Guthaben sind nicht übertragbar. Dem Teilnehmer ist es untersagt, Dritten in irgendeiner Weise Prämienpunkte zu übertragen oder dies zu versuchen. Ferner ist es untersagt, den Erwerb von Produkten durch Dritte unter Verwendung des Punktekontos des Teilnehmers in irgendeiner Weise zu fördern.


4. Einlösung und Verfall von Prämienpunkten

4.1 Der Teilnehmer kann die erlangten Prämienpunkte auf der Bonusland-Internetseite oder durch telefonische Mitteilung an die Bonusland-Auskunft in Prämien aus dem Prämienkatalog (Waren oder Dienstleistungen) oder in Geld einlösen. Syngenta gibt für jede Prämie die Anzahl der dafür benötigten Prämienpunkte oder alternativ die Anzahl der Prämienpunkte zuzüglich eines bestimmten Zuzahlungs-betrages in Euro an. Ein Prämienpunkt hat einen rechnerischen Gegenwert von € 0,01. Syngenta behält sich Änderungen mit Wirkung für die Zukunft vor. Syngenta kündigt eine Verringerung des Gegenwertes mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten an. Syngenta kann Fehler jederzeit auch ohne Vorankündigung korrigieren.

4.2 Der Teilnehmer kann eine Prämie nur anfordern, wenn sein Bonuslandkonto mindestens die erforderlichen Prämienpunkte – gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Zuzahlung – aufweist. Syngenta zieht nach Anforderung der Prämie die entsprechende Menge Prämienpunkte automatisch von dem Bonuslandkonto ab. Dabei verbrauchen sich stets zuerst diejenigen Prämienpunkte, die am längsten auf dem Bonuslandkonto gutgeschrieben sind. Will der Teilnehmer die Prämie unter Zuzahlung eines Geldbetrags einlösen, verpflichtet er sich mit Anforderung der Prämie, den jeweiligen Zuzahlungsbetrag an Syngenta zu zahlen.

4.3 Prämien sind nur abrufbar, soweit sie verfügbar sind. Die Präsentation einer Prämie im Prämienkatalog ist daher nicht als bindendes Angebot, sondern nur als Einladung an den Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Vor der rechtswirksamen Abgabe des Angebots durch den Teilnehmer wird Syngenta dem Teilnehmer den Inhalt der Bestellung in einem Bestätigungsfenster bzw. einer Zusammenfassung anzeigen, so dass Eingabefehler erkannt und korrigiert werden können. Ein bindender Vertrag kommt erst durch eine Erklärung Syngentas zur Annahme einer Bestellung des Teilnehmers zu Stande. Syngenta wird sich bemühen, für ausreichende Bevorratung und rechtzeitige Nachlieferung der Prämien zu sorgen. Kann Syngenta eine angeforderte Prämie ausnahmsweise nicht liefern, verbleiben die darauf entfallenden Prämienpunkte auf dem Bonuslandkonto des Teilnehmers. Sollte Syngenta die Prämienpunkte von dem Bonuslandkonto abgebucht haben, so schreibt sie sie dem Bonuslandkonto wieder gut. Syngenta benachrichtigt den Teilnehmer über die Nichtverfügbarkeit der angeforderten Prämie.

4.4 Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Einlösung von Prämienpunkten gegen nicht im Prämienkatalog angebotene Prämien. Syngenta kann dem Teilnehmer jedoch nach Einzelabsprache die Möglichkeit einräumen, Prämienpunkte gegen nicht im Prämienkatalog angebotene Sachprämien (Waren oder Dienstleistungen) eines Drittanbieters nach Wunsch des Kunden einzulösen (Wunschprämien). Ein Rechtsanspruch des Teilnehmers auf Gewährung einer bestimmten Wunschprämie besteht nicht. Syngenta und der Teilnehmer legen den Wert einer Wunschprämie in Prämienpunkten einvernehmlich fest. Wunschprämien sind nur ab einem Gegenwert von 75.000 Prämienpunkten erhältlich.

4.5 Syngenta liefert Sachprämien nur an Lieferadressen in Deutschland (ohne Helgoland) aus. Der Teilnehmer erklärt sich mit der Anforderung einer Prämie mit Zuzahlung damit einverstanden, dass die Zuzahlung nur über die auf der Bonusland-Internetseite bereitgestellten Bezahlarten, z.B. Kreditkarte oder Sofortüberweisung, durch einen von Syngenta beauftragten Abwickler erfolgen kann. Etwaige Auszahlungen von Prämienpunkten in Geld oder Erstattungen von Wunschprämien erfolgen mittels Überweisung auf ein vom Teilnehmer benanntes Girokonto. Der Teilnehmer stimmt der dafür erforderlichen Übermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu.

4.6 Der Teilnehmer hat das Recht, den Vertrag über den Erwerb einer Prämie innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Prämie in Besitz genommen hat, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Einzelheiten über die Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs, auf welche hiermit verwiesen wird und die somit Teil dieser Teilnahmebedingungen werden, sind auf der Bonusland-Internetseite unter jeder Prämiendetailseite im Prämienbestellprozess beschrieben.

4.7 In allen Fällen des Widerrufs oder der Rückabwicklung der Prämienanforderung, also insbesondere bei Rücktritt oder Minderung wegen Sachmängeln, erstattet Syngenta einem Teilnehmer einen Geldbetrag nur in der Höhe zurück, in der der Teilnehmer an Syngenta zugezahlt hat; im Übrigen schreibt Syngenta dem Teilnehmer nur die von ihm eingesetzten Prämienpunkte wieder gut. Im Fall der Minderung erstattet Syngenta dem Teilnehmer vorrangig eine etwaig von ihm geleistete Zuzahlung anteilig (bis zur Höhe des Minderungsbetrags), darüber hinausgehend anteilige Prämienpunkte aber nur insoweit, wie der Minderungsbetrag die Zuzahlung übersteigt.

4.8 Der Teilnehmer hat für eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung der Prämien zu sorgen. Syngenta und der Teilnehmer vereinbaren hiermit, dass Syngenta dem Teilnehmer ausschliesslich elektronische Abrechnungen und Bonuslandkontoauszüge im Bonuslandkonto des Teilnehmers bereitstellt.

4.9 Nicht eingelöste Prämienpunkte verfallen mit Ablauf von 36 Monaten nach ihrer erstmaligen Gutschrift auf dem Bonuslandkonto zum jeweiligen Quartalsende.


5. Treuestatus

5.1 Syngenta belohnt Kundentreue und kann Teilnehmern abhängig von deren Verbrauchsverhalten von bestimmten Syngenta-Produkten einen „Treuestatus“ zuerkennen. Abhängig vom Verbrauchsverhalten des Teilnehmers kann eine Klassifizierung in den „3-Sterne-Status“, „4-Sterne- Status“ usw. bis hin zum „7-Sterne- Status“ erfolgen. Ab einem Treuestatus von 4 Sternen erhält der Teilnehmer einen Treue-Bonus auf die im Referenzjahr (s. Ziffer 5.4) gesammelten Treuepunkte in Höhe von

 10% (4-Sterne-Partner)
 20% (5-Sterne-Partner)
 33% (6-Sterne-Partner)
 50% (7-Sterne-Partner)
 ("Treue-Bonus").

5.2 Für das Verbrauchsverhalten relevant sind:

  • die vom Teilnehmer gesammelten Treuepunkte (dies sind ausschließlich die aus regulären Produktkäufen gesammelten und eingegebenen Prämienpunkte gemäß Ziffer 3.1, nicht jedoch zusätzliche Aktionspunkte gemäß Ziffer 3.3 oder der Treue-Bonus).
  • die Anzahl und Größe der aktuellen Anbaukulturen und -flächen des landwirtschaftlichen Betriebs; jeder Teilnehmer kann diese Angaben direkt im Internet unter www.bonusland.de –> Mein Profil eingeben, telefonisch unter 06181/ 440 58 68 mitteilen oder schriftlich übermitteln an: Syngenta Agro GmbH, Bonusland, Lindleystraße 8 D, 60314 Frankfurt.

Bonusberechtigt ist nur, wer vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über Anzahl und Größe der aktuellen Anbaukulturen und -flächen des landwirtschaftlichen Betriebs an Bonusland übermittelt hat. Andernfalls erfolgt eine Klassifizierung in den 3-Sterne-Status. Im Übrigen gelten die Ziffern 2.3, 6 und 7.3 bei Falschangaben entsprechend.

5.3 Jeder Teilnehmer kann auf www.bonusland.de und auf seinem Bonuslandkonto jederzeit einsehen, welche Anzahl von Treuepunkten er sammeln muss, um auf der Basis seiner aktuellen Angaben zum Verbrauchsverhalten einen bestimmten Treuestatus zu erhalten. Syngenta kann diese Anzahl jederzeit gemäß Ziffer 5.6 ändern.

5.4 Der relevante Zeitraum für die Berechnung des Treuestatus ist jeweils ein Jahr (12 Monate). Die Berechnung erfolgt am 01.12. eines jeden Jahres für die vergangenen 12 Monate (30.11. - 01.12.) („Referenzjahr“). Der aktuelle Treuestatus und das individuelle Punkteziel zum Erreichen der nächst höheren Statusstufe werden dem Teilnehmer unter www.bonusland.de –> Mein Profil angezeigt.

Erreicht oder übersteigt die von einem Teilnehmer gesammelte Anzahl von Treuepunkten innerhalb eines Referenzjahres die Anzahl, die zum Erreichen eines bestimmten Treuestatus notwendig ist, erlangt er den jeweiligen bzw. nächst höheren Treuestatus zum 01.12. und erhält im Dezember die Gutschrift des Treue-Bonus auf dem Bonuslandkonto. Treuepunkte- Zähler wird jeweils nach Ablauf des Referenzjahres zum 01.12. auf Null gesetzt.

Gelingt es dem Teilnehmer nicht, innerhalb eines Referenzjahres seit der letzten Statuseinstufung eine ausreichende Anzahl Treuepunkte zu sammeln, um seinen Treuestatus zu erhöhen, hat er jedoch innerhalb der letzten 12 Monate Bonuscodes auf sein Konto übermittelt, behält er seinen Treuestatus bis zur nächsten Statuseinstufung. Werden innerhalb eines Jahres (12 Monaten) seit der letzten Statusberechnung keine Bonuscodes auf das Bonuslandkonto des Teilnehmers übermittelt, erfolgt die Rückstufung um eine Statusstufe. Teilnehmer im höchsten Treuestatus (7 Sterne) behalten diesen Status nur, wenn sie ihr Punkteziel im Referenzjahr erreichen, andernfalls erfolgt eine Rückstufung in den Treuestatus 6.

Im Falle von Teilnehmern, die am 30.11.2020 über einen Treuestatus verfügen, führt Syngenta diesen automatisch für das am 1. Dezember 2020 beginnende Referenzjahr fort.

5.5 Soweit ein Teilnehmer einen Treuestatus aufgrund falscher Angaben erlangt hat, kann Syngenta ihm unbeschadet eines Ausschlusses gemäß Ziffer 7.3 den Treuestatus (auch mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit der Treuestatus in der Vergangenheit aufgrund falscher Angaben erlangt wurde) aberkennen und den für den Zeitraum der Aberkennung des Treuestatus bereits zugewiesenen Treue-Bonus aberkennen und bereits erfolgte Gutschriften rückgängig machen. Ziffer 3.5 gilt entsprechend.

5.6 Syngenta behält sich vor, das Treuestatus-Programm (und die entsprechenden Vorschriften in Ziffer 5) unabhängig vom restlichen Prämienprogramm jederzeit zu ändern bzw. zu beenden. Syngenta kündigt Änderungen bzw. die Beendigung des Treuestatus-Programm mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten auf der Bonusland-Internetseite an. Fehler kann Syngenta jederzeit auch ohne Vorankündigung korrigieren. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung kann der Teilnehmer keine Verbesserung des Treuestatus mehr durch Eingabe von Bonuscodes erreichen, auch wenn er die betreffenden Produkte vor der Beendigung gekauft hat. Soweit dies rechtlich geboten ist, bleibt nach einer Änderung oder Beendigung ein bereits erworbener Anspruch des Teilnehmers auf die Gutschrift des Treue-Bonus erhalten.


6. Aktualisierung von Daten des Teilnehmers

6.1 Syngenta kann jederzeit (insbesondere beim Einwählen des Teilnehmers auf der Bonusland-Internetseite in sein Bonusland-Kundenkonto) verlangen, dass der Teilnehmer seine Angaben zu seiner Person und den Verhältnissen seines Betriebes aktualisiert oder bestätigt, dass diese Daten gleichgeblieben sind.

6.2 Kommt der Teilnehmer einer solchen Aufforderung durch Syngenta nicht nach, kann Syngenta ihm den Zugriff auf sein Bonuslandkonto und damit auch die Möglichkeit der Einlösung von Prämienpunkten so lange verweigern, bis er die Aktualisierung durchgeführt hat.

6.3 Macht der Teilnehmer im Zuge der Aktualisierung seiner Daten nicht nur unerheblich falsche Angaben, behält sich Syngenta vor, ihn von der Teilnahme an Bonusland gemäß Ziffer 7.3 auszuschließen.


7. Kündigung; Ausschluss von Bonusland

7.1 Beide Parteien können das durch diese Teilnahmebedingungen geregelte Rechtsverhältnis durch Erklärung in Textform jederzeit kündigen. Syngenta muss eine Frist von zwei Wochen wahren. Syngenta behält sich insbesondere vor, das durch diese Teilnahmebedingungen geregelte Rechtsverhältnis zu kündigen, wenn Teilnehmer länger als 5 Jahre keine Bonuscodes auf ihrem Bonuslandkonto erfasst haben. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7.2 Der Teilnehmer kann im Falle der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch ihn oder Syngenta vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, insbesondere in Ziffer 7.4 und 7.5, seine Prämienpunkte noch bis zu sechs Monate nach Wirksamwerden der Kündigung einlösen. Danach verfallen sie ersatzlos. Ein etwaiger früherer Verfall, insbesondere gemäß Ziffer 4.9, bleibt unberührt.

7.3 Syngenta behält sich vor, einzelne Teilnehmer bei erheblichen Verstößen gegen die Teilnahmebedingungen durch Erklärung in Textform fristlos von der Teilnahme an Bonusland auszuschließen. Dieses Recht besteht unabhängig von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung und kann neben diesem ausgeübt werden. Ein erheblicher Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen ist insbesondere dann gegeben, wenn der Teilnehmer

  • sich zu Bonusland anmeldet, obwohl er nicht teilnahmeberechtigt ist (Ziffer 1.2),
  • bei der Anmeldung zu Bonusland oder bei der Aktualisierung seiner Daten nicht nur unerheblich falsche Angaben macht (Ziffern 2.3, 5.5 oder 6.3),
  • Bonuscodes von Produkten eingibt, die er nicht selbst und für den zugelassenen Verbrauch erworben hat (Ziffer 3.4),
  • einen Bonuscode eingibt, den ein anderer Teilnehmer bereits eingegeben hat (Ziffer 3.5),
  • es Dritten ermöglicht, ihm gutgeschriebene Prämienpunkte zu ihrem eigenen Vorteil zu nutzen (Ziffer 3.9), oder
  • wiederholt trotz mindestens zweimaliger Aufforderung durch Syngenta gegen die Verpflichtung zur Rückbuchung bereits gutgeschriebener Prämienpunkte bei Produktrückgabe an den Handel verstößt (Ziffer 3.7).

7.4 Schließt Syngenta den Teilnehmer von Bonusland aus, so verfallen die gesammelten Prämienpunkte sofort mit Zugang der Ausschlusserklärung. Ein Ersatzanspruch des Teilnehmers besteht nicht.

7.5 In allen übrigen Fällen der Ziffer 7.3 behält sich Syngenta vor, dem Teilnehmer seine Prämienpunkte und/oder einen etwaigen Treuestatus – jeweils auch mit Wirkung für die Vergangenheit – abzuerkennen und sein Bonuslandkonto entsprechend herabzusetzen, soweit er Prämienpunkte unter Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen erworben hat. Ersatzansprüche des Teilnehmers bestehen in diesem Fall nicht. Der Teilnehmer kann die übrigen Prämienpunkte nur noch innerhalb eines Monats nach dem Ausschluss einlösen. Danach verfallen alle Prämienpunkte ersatzlos. Ein etwaiger früherer Verfall bleibt hiervon unberührt.

7.6 Hat Syngenta einen Teilnehmer ausgeschlossen, so gilt er im Falle einer erneuten Anmeldung zu Bonusland als nicht teilnahmeberechtigt.

7.7 Etwaige weiter gehende Ansprüche Syngentas gegen den Teilnehmer wegen Verstößen gegen die Teilnahmebedingungen bleiben unberührt.


8. Vorläufige Sperrung eines Kundenkontos

Besteht Anlass zu dem Verdacht, dass der Teilnehmer oder ein Dritter das Bonuslandkonto eines Teilnehmers zu betrügerischen Verstößen gegen die Teilnahmebedingungen verwendet (zum Beispiel Anhaltspunkte für die Eingabe von Bonuscodes auf mehreren Konten oder für möglichen versuchten Betrug bestehen), behält sich Syngenta vor, das betreffende Bonuslandkonto bis zur Aufklärung des Verdachtsfalles vorübergehend zu sperren. Während der Dauer der Sperrung kann der Teilnehmer nicht auf das Bonuslandkonto zugreifen. Insbesondere kann er keine Bonuscodes eingeben oder Prämien einlösen. Syngenta informiert den Teilnehmer über die Sperrung.


9. Laufzeit von Bonusland

9.1 Bonusland gilt vom 1. Januar 2011 für eine unbefristete Laufzeit.

9.2 Syngenta behält sich vor, Bonusland insgesamt oder teilweise einzustellen. Syngenta gibt die beabsichtigte Einstellung mit einem Vorlauf von mindestens sechs Monaten auf der Bonusland-Internetseite bekannt und benachrichtigt die Teilnehmer außerdem individuell. Dem Teilnehmer stehen keine Ansprüche wegen etwaig fehlgeschlagener individueller Benachrichtigung gegen Syngenta zu.

9.3 Nach Beendigung von Bonusland kann der Teilnehmer weder Bonuscodes eingeben noch Prämienpunkte erhalten. Der Teilnehmer muss bereits gesammelte Prämienpunkte innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Prämienprogramms einlösen, anderenfalls verfallen sie ersatzlos. Ein etwaiger früherer Verfall von Prämienpunkten, insbesondere gemäß Ziffer 4.9, bleibt unberührt.


9.4 Sollte sich die Durchführung von Bonusland oder von Teilen hiervon durch Syngenta aufgrund gesetzlicher oder untergesetzlicher Vorschriften oder aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde als unzulässig erweisen, kann Syngenta Bonusland jederzeit ohne Vorankündigung insgesamt oder hinsichtlich des betreffenden Teils einstellen. Dem Teilnehmer stehen in diesem Fall keine Ansprüche gegen Syngenta wegen der Einstellung von Bonusland oder eines Teils desselben zu. Ansprüche des Teilnehmers auf die Einlösung der von ihm gesammelten Prämienpunkte bleiben in diesem Fall erhalten. Sollte die Einlösung von Prämienpunkten rechtlich unzulässig sein, steht dem Teilnehmer kein Anspruch auf Einlösung oder auf eine entsprechende Entschädigung zu.


10. Haftung

10.1 Syngentas Haftung im Rahmen von Bonusland für ein etwaiges Verschulden ihrer Organe, Angestellten, kooperierenden (Partner-)Unternehmen, Beauftragten, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für

  • grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • entgegen stehende zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen und
  • Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Teilnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10.2 Eine etwaige Haftung Syngentas im Rahmen von Bonusland für ein leicht fahrlässiges Verhalten ihrer Organe, Angestellten, kooperierenden (Partner-)Unternehmen, Beauftragten, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen ist in jedem Fall begrenzt auf die Höhe des typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.


11. Schlussbestimmungen

11.1 Das durch diese Teilnahmebedingungen geregelte Rechtsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.2 Ist der Teilnehmer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist Frankfurt a.M. der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bonusland. Syngenta kann den Teilnehmer außer am Gerichtsstand Frankfurt a.M. wahlweise auch am Ort des Wohnsitzes oder Sitzes des Teilnehmers oder an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch nehmen. Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (§ 40 Abs. 2 ZPO).

11.3 Syngenta behält sich vor, diese Teilnahmebedingungen zu ändern und zu ergänzen, oder Bonusland auf eine andere Gesellschaft der Syngenta-Gruppe zu übertragen, sofern dies notwendig erscheint und den Teilnehmer nicht wider Treu und Glauben benachteiligt. Syngenta gibt dem Teilnehmer solche Änderungen, Ergänzungen oder eine geplante Übertragung mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten per E-Mail oder in einer anderen Textform bekannt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung per E-Mail oder in einer anderen Textform widerspricht. Syngenta weist den Teilnehmer auf diese Folge bei der Bekanntgabe hin. Widerspricht der Teilnehmer der Änderung, Ergänzung oder Übertragung, kann Syngenta das durch diese Teilnahmebedingungen geregelte Rechtsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gemäß Ziffer 7 kündigen.

11.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine zulässige vertragliche Regelung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für eventuelle Regelungslücken.


Sie können diese Teilnahmebedingungen für Ihre Unterlagen herunterladen.


Syngenta Agro GmbH
Bonusland
Lindleystraße 8 D
60314 Frankfurt